Religiöse Gefühle?

Religiöse-Gefühle

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Meinungsfreiheit, Satire und Religionskritik verteidigen – Blasphemie-Paragraph abschaffen!

Wer meint, es gebe so etwas wie Gott, darf deswegen keine Nachteile erleiden. Aber sein Glaube ist Privatsache. Er darf anderen nicht verbieten, darüber zu lachen. Weder mit islamistischem Terror noch mit der CSU oder päpstlichem Faustrecht. Nur am Rande: selbst vernünftige Religionsanhänger_innen sehen das so.

Der §166 StGB („Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“) fand 1871 Eingang in das Reichsstrafgesetzbuch und hat mit geringfügigen Änderungen bis heute Bestand:   

„(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.“

Seit 1969 schützt der Paragraph wenigstens nicht mehr die religiösen Gefühle der einzelnen Person. Aber er stellt weiterhin antireligiöse „Beschimpfungen“ unter Strafe, die „geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören“. Es müssen somit zwei Bedingungen erfüllt sein, um strafrechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen. Erstens muss es sich um eine Beschimpfung handeln, welche zweitens den öffentlichen Frieden stört. Traurig genug, dass schon alle nichtreligiösen Menschen am Karfreitag ein abstruses Tanzverbot zu befolgen haben. Wenn sie dann auch noch über die Verursacher verbal ausfällig werden, drohen ihnen Geld- oder Gefängnisstrafen. Denn letztlich liegt es an der Reaktion der adressierten Religionsgemeinschaft, ob einem Gericht die öffentliche Ordnung gefährdet scheinen mag. Reicht es also, als Gläubige_r ordentlich Empörung zu zeigen und schon wird eine antireligiöse Äußerung strafbar? Hier wird ein öffentlicher Frieden hochgehalten, der darauf basiert, dass Redefreiheit hinter Glaubensfreiheit zurücktritt. Zudem stellt alleine die Existenz des Paragraphen Religionskritik in den Ruch des Strafbaren. Sie unterstellt ihr das Potential zur Diskriminierung von Menschen, obwohl sie sich doch gerade gegen die oftmals durch Religion begründete Diskriminierung wendet – sei es Homophobie, Frauenfeindlichkeit oder eben „nur“ die Bestrafung von Menschen, die tanzen wollen. Hinter dem Wunsch nach Beibehaltung oder gar Verschärfung des Paragraphen 166 StGB steht – wenn auch selten zugegeben – ein gewisses Verständnis für die Täter von Paris und Kopenhagen und für Staaten wie Saudi-Arabien und Iran. Doch das haben die in keiner Weise verdient. Über den Glauben an höhere Wesen, egal welcher Art, muss sich jede_r lustig machen können. Wenn daraufhin ein religiöser Mob den öffentlichen Frieden gefährdet, ist das sicher nicht die Schuld der vermeintlichen „Provokateur_innen“.

Also: §166 StGB abschaffen, allein schon den Jurastudis zuliebe. Und außerdem ne Charlie Hebdo kaufen, mal wieder „Life of Brian“ schauen oder am Karfreitag ne Underground-Party organisieren 😉