Prozess gegen Fabian Kienert, “Radio Dreyeckland”
von Minh Schredle
(zuerst erschienen in Kontext: Wochenzeitung Ausgabe 682 am 24. April 2024)
Dem Journalisten Fabian Kienert drohen bis zu drei Jahre Haft, weil er in einem Artikel das Archiv einer verbotenen Vereinigung verlinkt hat. Dass es überhaupt zur Anklage kam, ist laut seiner Anwältin eine Schande. Vor dem Landgericht Karlsruhe startete nun der Prozess.
Der Beamte S. von der Freiburger Kriminalpolizei fällt aus allen Wolken, als er für seine Arbeit kritisiert wird. “Normalerweise sind mir Richter dankbar”, sagt er im Zeugenstand. Doch Axel Heim, Richter am Karlsruher Landgericht, wirkt regelrecht fassungslos, als er den Polizisten befragt.
Es ist der erste Verhandlungstag im Prozess gegen Fabian Kienert, Redakteur beim Freiburger Alternativsender “Radio Dreyeckland” (RDL). Er muss sich verantworten, weil er in einem seiner Artikel die Archivseite der linksradikalen und seit 2017 verbotenen Plattform “linksunten.indymedia” verlinkt hat. Vor Gericht spielen sich denkwürdige Szenen ab.
Polizist S., 39 Jahre alt, war dabei, als die Staatsgewalt am frühen Morgen des 17. Januar 2023 in die Privatwohnung des Journalisten Kienerts eingedrungen ist. Richter Heim lässt deutliche Zweifel erkennen, ob dabei alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Laut Durchsuchungsbeschluss sollte damals Beweismaterial gesammelt werden, um die Urheberschaft eines Artikels auf der Website von RDL zu klären, der mit dem Kürzel “FK” gezeichnet war. Allerdings räumte Kienert laut Polizeiprotokollen schon circa sechs Minuten nach Einsatzbeginn ein, den inkriminierten Beitrag verfasst zu haben – dennoch wurden ein Laptop, mehrere Handys und diverse Datenträger sichergestellt. Das wundert den Vorsitzenden Richter: “Sie haben also zwei Handys beschlagnahmt, um den Nachweis zu erbringen, dass er den Artikel auf einem Laptop verfasst hat?” Staatsanwalt Manuel Graulich betont, er halte das Vorgehen für richtig, da es immerhin noch gegolten habe, das Geständnis des Angeklagten zu validieren.
Richter Heim bleibt skeptisch. Er verweist auf die Verhältnismäßigkeit, die bei Hausdurchsuchungen gewahrt bleiben müsse, und erklärt, dass die Privatsphäre eines Beschuldigten auch bei einer Razzia nicht vollständig außer Kraft gesetzt ist. Das bedeute auch, dass beim Fotografieren in einer Privatwohnung nicht alles erlaubt ist. “Das höre ich so zum ersten Mal”, murmelt der Beamte S. verdutzt. Er war verantwortlich dafür, eine Lichtbildmappe zum Einsatz anzufertigen und ging bei der Bildauswahl offenbar recht großzügig vor. Abgelichtet wurden auch die Toilette und der Kleiderschrank des Beschuldigten. S. betont, die Aufnahmen nicht selbst angefertigt zu haben, er habe sie aber der Akte beigefügt. Welchen Erkenntnisgewinn er sich davon versprochen habe und wo er den Beweiswert sehe? Der Kriminalbeamte erzählt frei von der Leber weg, er sei der Ansicht, der Zustand einer Wohnung helfe dabei, eine Person zu beurteilen und eine ordentliche Haushaltsführung lasse seiner Erfahrung nach auf verlässlichere Angaben schließen.
Da wird der Vorsitzende Richter deutlich: Nach einer groben und vorläufigen Einschätzung halte er die Mehrzahl der Bilder in der Mappe für rechtswidrig, nur 9 von 26 seien legitim. Für Heim ist auch nicht nachvollziehbar, wozu es eine Skizze vom Grundriss der Wohnung gebraucht hat, das kenne er vielleicht vom bewaffneten Handel mit Rauschgift, aber doch nicht, um eine Urheberschaft festzustellen, die schon eingeräumt war. S. rutscht nervös auf dem Stuhl herum, schaut sich hilfesuchend um – da springt ihm Staatsanwalt Graulich bei, der die Razzia veranlasst hat: “Zur Wahrheit gehört auch, dass das OLG Stuttgart die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung festgestellt hat.” Richter Heim: “Vielleicht die Anordnung, aber nicht die Art und Weise der Durchführung.” Graulich: “Doch.” Heim: “Nein.” Schmollend verschränkt der Staatsanwalt die Arme und bedankt sich beim Zeugen noch einmal recht herzlich für die gute Ermittlungsarbeit.
Zwei Gerichte, zwei Rechtsauffassungen
Die Vorgeschichte zum Prozess verdeutlicht ganz gut, warum es heißt, vor Gericht und auf hoher See lägen Schicksale in Gottes Hand. Denn der Fall macht deutlich, wie unterschiedlich derselbe Sachverhalt von verschiedenen Richter:innen bewertet werden kann. Weil Kienert einen Link gesetzt hat, wird von der deutschen Justiz aufwändig überprüft, ob er sich strafbar gemacht hat. In Frage kommt zum Beispiel § 85 des Strafgesetzbuches: Falls festgestellt werden sollte, dass der Journalist mit seiner Handlung die Fortführung einer verbotenen Vereinigung unterstützt hat, drohen ihm eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Haft.
Ob es wirklich zu einer Strafe kommt, ist allerdings fraglich. Das Landgericht Karlsruhe, wo der Prozess am vergangenen Mittwoch startete, musste gezwungen werden, den Fall überhaupt zu verhandeln. Nachdem die Karlsruher Staatsanwaltschaft Anklage erheben wollte, führte das Landgericht auf einem 40-seitigen Nicht-Eröffnungsbeschluss aus, warum es den inkriminierten Sachverhalt “unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt [für] strafbar” hält (Kontext berichtete). Doch Staatsanwalt Graulich legte dagegen Beschwerde ein – und tatsächlich kam das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) zu einer fundamental anderen Bewertung als die Karlsruher Kolleg:innen.
Laut OLG erscheine Kienerts Artikel, der bei RDL nach wie vor unverändert online steht, “geradezu als ‘Verlängerung’ der Internetseite [linksunten.indymedia]”. Die Grenze zur Strafbarkeit sei dabei überschritten, “wenn die Information der Öffentlichkeit über Propagandatexte verbotener Vereinigungen nur ein Vorwand ist, um in Wahrheit die mit den Texten angestrebte propagandistische Wirkung für die dem Verbot unterliegende Vereinigung zu erzielen” (hier der OLG-Beschluss in voller Länge). Bemerkenswert an dieser Argumentation ist, dass sie fast vollständig ohne Zitatbelege auskommt und Kienerts Text an einer der wenigen Stellen, wo auf ihn eingegangen wird, auch noch falsch wiedergegeben ist. So heißt es, die Handlung des Angeklagten sei geeignet, die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung zu unterstützen, “indem sie erkennbar für Solidarität mit einem von der Justiz angeblich zu Unrecht verfolgten Verein wirbt (‘wir sind alle linksunten’, ‘konstruiertes Verbot’, ‘rechtswidrige Durchsuchung’)”.
Dass der Verein angeblich zu Unrecht verfolgt werde, steht allerdings nirgendwo explizit, auch von einem “konstruierten Verbot” ist keine Rede. Stattdessen heißt es, “bald fünf Jahre ist der konstruierte Verein Indymedia Linksunten nun verboten”, und diese Aussage hat einen Tatsachenkern: Weil “linksunten.indymedia” nie in einem Vereinsregister eingetragen war, hat das Bundesinnenministerium einen Verein konstruiert, um ihn verbieten zu können. Auch dass eine Razzia bei den mutmaßlichen Betreiber:innen der Plattform vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim als rechtswidrig eingestuft worden ist, ist faktisch korrekt. Und die Aussage “Wir sind alle linksunten” kommt im Artikel gar nicht vor. Der Beitrag ist lediglich bebildert mit dem Foto eines Graffiti, das den entsprechenden Schriftzug zeigt, wobei in der Bildunterschrift auch noch eine Distanzierung erkennbar wird: “‘Wir sind alle linksunten’ – ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Podiumsdiskussion über das Verbot der Internetplattform.”
In Fachkreisen sorgt die freie Interpretation des OLGs, die es selbst als “verständige Würdigung” bezeichnet, zum Teil für Irritationen. Auf dem Portal “Legal Tribute Online” (LTO) schreibt der Jurist Christian Rath: “Das OLG Stuttgart stellte darauf ab, dass Kienerts Text als Aufforderung und Ermunterung gewirkt habe, sich mit linksunten.indymedia zu solidarisieren. Ausdrückliche Formulierungen dieser Art finden sich freilich nicht im Text.” Und Rechtsanwältin Angela Furmaniak, die Kienert verteidigt, stellte zum Prozessauftakt in Karlsruhe fest: “Bis zum heutigen Tage bin ich nachhaltig beeindruckt, mit wie wenig Tiefgang und wie wenig Problembewusstsein die Argumentation des OLG daherkommt.” Das Gericht habe sich “noch nicht einmal die Mühe” gemacht, “den Artikel, um den es geht, richtig zu zitieren und kommt deshalb zu teils irritierenden Schlussfolgerungen”.
In ihrer eröffnenden Stellungnahme hob Furmaniak die grundsätzliche Bedeutung des Prozesses hervor: Weltweit stehe die Pressefreiheit unter Druck, in europäischen Ländern wie Ungarn oder Polen sei sie zunehmend gefährdet. Aber auch in der Bundesrepublik würden sich Fälle häufen, in denen Journalist:innen bei ihrer Arbeit behindert würden, bis hin zu tätlichen Angriffen auf Demonstrationen von Nazis und Querdenker:innen. “In einer solchen Situation ist eine besondere Sensibilität der staatlichen Akteure im Umgang mit der Pressefreiheit gefordert. Es sollte Aufgabe und Anliegen der Justiz sein, alles zu tun, um die Pressefreiheit zu schützen.” Die traurige Realität sei leider eine andere: Dass die Anklage überhaupt verhandelt werden müsse, “ist ein Tiefpunkt der baden-württembergischen Justiz”.
Doch zumindest in Karlsruhe geht der Vorsitzende Richter Axel Heim geradezu demonstrativ sorgfältig vor. Eigentlich ist der Kernsachverhalt schon zum Auftakt klar: Kienert bestätigte vor Gericht erneut, dass er den Artikel verfasst hat, den Link selbst setzte und dafür die alleinige Verantwortung trägt. Dennoch sind neun Verhandlungstage angesetzt (davon drei als Reserve), um den vorliegenden Fall unter allen erdenklichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dabei will die Kammer nicht nur untersuchen, ob eine Strafbarkeit nach § 85 StGB vorliegt, sondern alles auch nur entfernt Erdenkliche in den Blick nehmen. Zum Beispiel § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen), § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen), § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 185 StGB (Beleidigung), § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten) oder vielleicht ja auch § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten).
Das Archiv sei “eine Art Denkmal”, ein “Dauerdelikt”
Bevor aber geklärt werden kann, ob sich Kienert durch den Link in seinem Artikel rechtswidrig verhalten hat, geht es um die Frage, ob der konstruierte linksunten-Verein überhaupt noch aktiv ist. Denn eine mögliche Unterstützung setzt denklogisch die Existenz einer aktiven Vereinigung voraus, wobei Richter Heim betont, dass eine Vereinigung aus einer Mehrzahl von Personen bestehen muss. Eine geschlagene Stunde lang wird vor Gericht ein Einstellungsbescheid aus dem Juli 2022 verlesen. Wie daraus hervorgeht, hatte Staatsanwalt Graulich, der auch die Ermittlungen gegen die mutmaßlichen Betreiber:innen der “linksunten”-Seite führte, zwei Mal den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gebeten zu überprüfen, ob dieser die Ermittlungen übernehmen wolle. Der Generalbundesanwalt aber meinte, der Sache komme “keine besondere Bedeutung” zu, auch weil schon viel Zeit seit 2017 vergangen sei. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei den Betreiber:innen um eine kriminelle Vereinigung handle, läge “die letzte Betätigung bereits fünf Jahre zurück”.
Allerdings kam das OLG Stuttgart auch in diesem Streitpunkt zu einer anderen Einschätzung. Allein weil das linksunten-Archiv erst im Jahr 2020, also drei Jahre nach dem Verbot, online gestellt worden ist, sei bereits eine “verbotene Betätigung des Vereins erkennbar” und die “weitere Verwendung der Website zur Verbreitung der Gedanken des Vereins stellt als Dauerdelikt solch aktives Tun dar”. Die Website sei zudem “eine Art Denkmal” und die Wirkung eines Denkmals auf Dauerhaftigkeit angelegt.
Dabei ist nicht bekannt, wer genau die Archivseite ins Netz gestellt hat. Ein extra vom Karlsruher Landgericht beauftragtes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Erstellung einer Archivseite nicht allzu kompliziert ist und auch eine unbeteiligte Einzelperson dazu in der Lage sein könnte. Jurist Rath führt vor diesem Hintergrund in seinem LTO-Beitrag aus, dass die Existenz des Archivs “nicht einmal ein Indiz” für das Fortbestehen der verbotenen Vereinigung sei. “Wenn es aber keine Hinweise für die Fortführung der Vereinigung gibt, dann kann sie auch nicht unterstützt werden, schon gar nicht mit einem bloßen Link.”
Doch womöglich haben Repräsentant:innen der Geheimdienste noch Informationen über Aktivitäten, die sie bislang verschwiegen haben. Jedenfalls werden vor der Urteilsfindung noch Zeug:innen der Verfassungsschutzämter befragt. Für die Journalist:innen-Gewerkschaft dju, Teil von Verdi, ist indessen bereits klar, dass allein durch das Verfahren gegen Kienert ein “massiver Eingriff in die Pressefreiheit” vorliegt. Martin Gross, Chef von Verdi-Baden-Württemberg, kommentiert: “Ein harmloser Artikel über ein eingestelltes Ermittlungsverfahren führt zu einer aus unserer Sicht völlig unverhältnismäßigen Reaktion der zuständigen Staatsanwaltschaft.” Sollte dieses Vorgehen für zulässig erklärt werden, “können Journalistinnen und Journalisten nicht mehr ohne Angst vor Repressalien kritisch berichten”. Auch die “Reporter ohne Grenzen” äußern sich zum Fall und verweisen auf die weltweite Rangliste der Pressefreiheit, auf der Deutschland seit 2020 immer weiter abgerutscht ist.
Allerdings erscheint es nach vorläufiger Bewertung unwahrscheinlich, dass Richter Heim ein kafkaeskes Urteil fällen wird. Sollte Staatsanwalt Graulich nach einem Richtspruch aus Karlsruhe weiter prozessieren wollen, wäre die nächste Instanz übrigens nicht das OLG Stuttgart. Bei einer Revision würde der Fall direkt vor dem Bundesgerichtshof landen.
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Wie es zur Verhandlung kam
- Am 25. August 2017 verbietet das Bundesinnenministerium die Plattform “linksunten.indymedia”, weil die “das derzeit wichtigste Informations- und Propagandamedium für die linksextremistische Szene im deutschsprachigen Raum” sei.
- Zeitgleich finden auf Antrag von Staatsanwalt Manuel Graulich diverse Hausdurchsuchungen in Freiburg statt, auch im linksalternativen Zentrum KTS. Dabei werden zahlreiche Datenträger beschlagnahmt.
- In der Folge wird gegen fünf Personen ermittelt, die angeblich die Plattform “linksunten.indymedia” betrieben haben. Dem baden-württembergischen Landeskriminalamt gelingt es nicht, die Verschlüsselung der beschlagnahmten Datenträger zu knacken.
- Am 12. Oktober 2020 stellt das Verwaltungsgericht Mannheim fest, dass die Hausdurchsuchung im Zentrum KTS rechtswidrig war.
- Am 29. Juli 2022 wird bekannt, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen die fünf mutmaßlichen Betreiber:innen eingestellt worden ist, da keine ausreichenden Beweise für eine Anklageerhebung gefunden werden konnten.
- Am 30. Juli 2022 berichtet “Radio Dreyeckland” (RDL) über die Einstellung des Verfahrens. Redakteur Fabian Kienert schreibt den Satz “Im Internet findet sich linksunten.indymedia.org als Archivseite” und setzt einen entsprechenden Link. Die Meldung ist mit dem Autorenkürzel “FK” versehen.
- Am 17. Januar 2023 werden die Wohnung des RDL-Geschäftsführers sowie die des RDL-Redakteurs Fabian Kienert durchsucht, offiziell um die Urheberschaft des Artikels vom 30. Juli 2022 zu klären. Aus Polizeiunterlagen geht hervor, dass das Kürzel “FK” schon vorab Fabian Kienert zugeordnet worden war.
- Am 16. Mai 2023 lehnt das Landgericht (LG) Karlsruhe die Eröffnung eines Hauptverfahrens gegen Kienert ab, weil keine Strafbarkeit vorliege. Alle drei Razzien werden als rechtswidrig eingestuft, Staatsanwalt Graulich legt Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ein.
- Am 12. Juni 2023 hebt das OLG Stuttgart den Beschluss des LG Karlsruhe auf und lässt die Anklageerhebung zu.
- Am 2. August 2023 kommt es auf Antrag von Staatsanwalt Graulich zu erneuten Hausdurchsuchungen in Freiburg, betroffen sind erneut die fünf mutmaßlichen Betreiber von “linksunten.indymedia”. Erneut werden Datenträger beschlagnahmt, erneut gelingt es den Behörden nicht, sie zu entschlüsseln.
- Am 18. April 2024 startet das Hauptsacheverfahren gegen Kienert vor dem LG Karlsruhe. Neun Verhandlungstage sind angesetzt. (min)