Auch nach der Umbenennung von Hartz IV in »Bürgergeld« soll es möglich bleiben, die Bezüge von Erwerbslosen unter das Existenzminimum zu kürzen – obwohl eine neue Studie keinerlei Hinweise auf eine positive Wirkung von Sanktionen fand.
Von Minh Schredle
erschienen in Jungle World 38|2022 vom 22. September 2022
Als der ehemalige Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) und der Herausgeber der Zeit, Josef Joffe, sich 2017 zu einem Interview trafen, tätigte Schröder unter anderem die nicht erst aus heutiger Sicht fragwürdige Aussage: »Verglichen mit dem US-Präsidenten (zu diesem Zeitpunkt Donald Trump; Anm. d. Red.) können wir froh sein, einen Putin zu haben.« Auch in Bezug auf die sogenannte Agenda 2010 gelangte Schröder zu einer eigenwilligen Einschätzung: »Wir« – gemeint sind die Deutschen – »werden weltweit für diese Reformanstrengung bewundert.« Und Joffe sekundierte: »So ist es.«
Getrübt wird der internationale Ruhm allerdings durch einen Schönheitsfehler: Teile der »Reformanstrengung« waren nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Und so verbot das Bundesverfassungsgericht 2019 mit einem Urteil, Erwerbslosen existenzsichernde Sozialleistungen um mehr als 30 Prozent zu kürzen. Zwar dürfe der Gesetzgeber »zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen«, hieß es in der Begründung. Doch müsse dabei die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Und: »Je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren Wirkungen fundiert einschätzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen stützen.«
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